Rechtliches zur Praktikumswoche

von Support-Team

Nachfolgende Informationen sind keine Rechtsberatung. Alle rechtlichen Auskünfte sind ohne Gewähr. Wir sind nicht berechtigt, rechtsberatend tätig zu sein. Die Quelle zu allen Aussagen finden Sie in der entsprechenden Antwort.

Brauche ich für den Praktikumstag einen Praktikumsvertrag?

Ein Praktikumsvertrag stellt sicher, dass beide Parteien rechtlich abgesichert sind und ist deshalb an jedem Praktikumstag verpflichtend. Er dient als rechtliche Basis und sorgt für Klarheit zwischen den Beteiligten.

Versicherung im Praktikum – Was muss ich für die Praktikumswoche regeln?

Als Unternehmen müssen Sie sich bei einem freiwilligen Praktikum nur um die Unfallversicherung kümmern. Diese Versicherung deckt den Fall ab, dass einem Praktikanten oder einer Praktikantin während des Praktikumstags etwas zustößt. Als Unternehmen sind Sie gesetzlich dazu verpflichtet, Mitglied einer Berufsgenossenschaft zu sein und Beiträge für die Unfallversicherung zu entrichten. Die Praktikant:innen müssen Sie hier in der nachträglichen Meldung der Anzahl der Beschäftigten mit melden. Eine genauere Auskunft bekommen Sie bei Ihrer Berufsgenossenschaft.  Ist ein:e Schüler:in unter 15 Jahre und von der Schule freigestellt, dann gelten die Praktikumstage als offizielle Schulveranstaltungen und die Unfallversicherung läuft über die Schule.

Welche sonstigen rechtlichen Dinge muss ich bei den Praktikumstagen beachten?

Bei den vermittelten Praktikumstagen handelt es sich um freiwillige Orientierungspraktika für Schüler:innen in den Ferien und nicht um schulische Pflichtpraktika.

Arbeitszeiten

Bezüglich der Arbeitszeiten gelten die Bestimmungen aus dem Jugendarbeitsschutzgesetz § 8 Abs. 1 JArbSchG und dem Arbeitszeitgesetz § 3 ArbZG. Der Praktikumstag sollte nicht länger als 8 Stunden dauern. 

Mindestlohn

Für das eintägige Schnupperpraktikum müssen Sie den Praktikant:innen keine Vergütung zahlen. Der Mindestlohn wird ebenfalls nicht fällig. (§ 22 MiLoG

Arbeitsschutz

Bitte halten Sie sich an die geltenden Arbeitsschutzbestimmungen für Praktikant:innen § 22 – 25 JarbSchG.